§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Arbeitskreise
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 9 Anträge der Mitglieder
§ 10 Vorstand
§ 11 Aufgabenbereich des Vorstandes
§ 12 Beschlußfassung des Vorstandes
§ 13 Gesetzliche Vertretung
§ 14 Geschäftsführung
§ 15 Satzungsänderungen
§ 16 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 17 Auflösung des Vereins
§ 18 Inkrafttreten
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  1. Der Verein führt den Namen Pluspunkt Schüttorf e. V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Schüttorf.
  3. Vereinsgeschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


  1. Der Verein verfolgt den Zweck, unter Einbeziehung aller an der Entwicklung der Samtgemeinde Schüttorf interessierten Kräfte das wirtschaftliche und soziale Wohl der Bevölkerung zu fördern, die Attraktivität als Wohn-, Beschäftigungs- und Einkaufsstadt zu erhalten und zu stärken sowie die Identifikation der Einwohner mit ihrer Stadt zu steigern. Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch projektbezogene Maßnahmen zur
    1. Förderung der Entwicklung der Samtgemeinde
    2. Förderung der gewerblichen Wirtschaft und des Fremdenverkehrs,
    3. Förderung kultureller und sportlicher Aktivitäten
    4. Pflege des Stadtbildes
    5. Pflege der Verbindung zu anderen örtlichen Vereinen bzw. Interessengruppen
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
  4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


  1. Die unter § 2 genannten Zwecke sollen insbesondere durch die Bildung von Arbeitskreisen erreicht werden. Die Arbeitskreise werden vom Vorstand eingesetzt.
  2. In den Arbeitskreisen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten.
  3. Der Vorstand beschließt eine Richtlinie zur Führung der Arbeitskreise.


  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes, Gesellschaften des Privat- und Handelsrechts, Behörden, Vereine und sonstige Vereinigungen werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins gerichtet ist.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich zuzustellen. Bei einer Ablehnung des Antrages bedarf es keiner Begründung. Der Beschluß ist unanfechtbar.


  1. Jährliche Mitgliedsbeiträge werden nach einer auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung erhoben.
  2. Die Zahlung der Beiträge erfolgt ausschließlich im Lastschriftverfahren zu Beginn des Vereinsgeschäftsjahres. Der Vorstand kann auch den Einzug in Halbjahresraten beschließen.
  3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


Organe des Vereins sind

 

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand,
  • der / die Geschäftsführer/in.


  1. Einmal jährlich, und zwar jeweils im 01. Quartal des Vereinsgeschäftsjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.
  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder oder 1/3 der Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.
  4. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich unter Angabe der von dem Vorstand festgesetzten Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen ergehen, für die Fristeinhaltung ist das Datum der Absendung maßgebend. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.


  1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    • Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes.
    • Entgegennahme des Kassenberichtes,
    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
    • Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
    • Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    • Bestellung der Kassenprüfer
    • Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins,
    • Genehmigung der Beitragsordnung.
  2. Jede ordnungs- und satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wird ein Versammlungsleiter aus den Reihen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestimmt.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie die übrigen Vereine nehmen dabei durch ihre gesetzlichen Vertreter bzw. von diesen bevollmächtigte natürliche Personen teil. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit vorsehen. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  5. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen, eine schriftliche Abstimmung wird nur dann durchgeführt, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein aufzubewahrendes Protokoll zu erstellen, in dem insbesondere Zeit und Ort sowie Teilnehmer, Tagesordnungspunkte, Anträge und Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer oder einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.


  1. Anträge der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.


  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus acht gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sollen folgenden Bereichen angehören:
    •  Handel (2)
    • Industrie
    • Handwerk
    • Gastronomie
    • freie Berufe
    • Dienstleister
    • Verbänden / Vereine.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung grundsätzlich auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes bzw. der entsprechenden Vorstandsmitglieder im Amt. Dies gilt nicht für den Gründungsvorstand. Dieser wird bis zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins gewählt.
  4. Die/Der Geschäftsführer(-in) und die Sprecher der Arbeitskreise nehmen an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.


Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Aufstellung eines langfristigen Konzeptes zur Erreichung der Vereinsziele,
  • Einrichtung von Arbeitskreisen und Koordination der Arbeit dieser Gremien,
  • Koordination der Öffentlichkeitsarbeit,
  • Erstellung des Jahresbudgets,
  • Abfassung des Geschäftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
  • Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen,
  • ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
  • Erlaß einer Geschäftsordnung für den Vorstand bzw. für die/den Geschäftsführer(-in),
  • Bestellung und Abberufung der/des Geschäftsführer(-s/-in)
  • Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.


  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung kann schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch erfolgen. Die Einladung ist mit einer Tagesordnung versehen. Die Einladungsfrist sollte 2 Wochen nicht unterschreiten.
  2. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit vorsehen. Dieser wird zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit aus den anwesenden Vorstandsmitgliedern gewählt.
  3. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.


  1. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind die acht gleichberechtigten Vorstandsmitglieder. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.


  1. Die laufenden Geschäfte werden durch eine(-n) Geschäftsführer(-in) wahrgenommen. Die Geschäftsführung kann in den Händen einer Einzelperson, eines Unternehmens oder der Verwaltung der Samtgemeinde Schüttorf liegen.
  2. Die/Der Geschäftsführer(-in) wird durch Beschluß des Vorstandes im Einvernehmen mit dem Rat der Stadt Schüttorf eingesetzt.
  3. Die Geschäftsführungsbefugnisse des vertretungsberechtigten Vorstandes bleiben unberührt.
  4. Die/Der Geschäftsführer(-in) ist nur gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.


  1. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes können von der Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Satzungsänderungen, die auf Anregung des Finanzamtes oder des Registergerichtes zu erfolgen haben, können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zugeben.


  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. durch Auflösung der juristischen Person, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.


  1. Ein Beschluß zur Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Der Beschluß über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder i. S. d. § 26 BGB die Liquidatoren.
  3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Schüttorf, die es ausschließlich und


Die Satzung tritt mit Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Schüttorf, den 29.04.2002

gez.
Klaus Hinrich Bösch
Hilde Hofstede
Erhard Nickisch
Reinhard Obremba
Jan Sundag
Bernd Ternes
Friedhelm Vernim
Ernst-Friedrich de Witte

Die Neueintragung ist am 14. Mai 2002 in das Vereinsregister unter Nr. 862 eingetragen worden.
gez. Baake, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Amtsgericht Nordhorn
Anlage zur Satzung des Pluspunkt Schüttorf e.V.




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